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  • · Fachbeitrag · § 43 KAGG

    Verfassungswidrige Rückwirkung?

    | Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, der die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i. d .F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (sog. Korb II-Gesetz) auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen des Veranlagungszeitraums 2003 anordnet, aufgrund eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig ist. |

     

    Sachverhalt

    Ein Versicherungsverein a.G. hat im Mai 2003 Anteilscheine an Spezialfonds veräußert und hierbei sog. negative (Anleger-) Aktiengewinne realisiert.

     

    Das FA rechnete bei der Körperschaftsteuerveranlagung diese negativen Gewinne dem zu versteuernden Einkommen des Versicherungsvereins hinzu, wodurch sich dessen Steuerlast erhöhte. Es zog hierbei § 43 Abs. 18 KAGG heran, der die rückwirkende Anwendung der im Dezember 2003 eingeführten Hinzurechnungsvorschrift auf alle noch offenen Veranlagungen vorsieht.

     

    Das FG wies die Klage ab. Es ging von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Rückwirkung aus.

     

    Entscheidung

    Der BFH teilte die Auffassung des FG nicht. Das am 27.12.2003 im Bundesgesetzblatt verkündete sog. Korb II-Gesetz führe zu einer sog. unechten Rückwirkung, da seine belastenden Rechtsfolgen erst im Zeitpunkt des Entstehens der Körperschaftsteuer am 31.12.2003 eintreten.

     

    Die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf den Veranlagungszeitraum 2003 verstoße gegen den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes, soweit Veräußerungen im Mai 2003 betroffen seien. Vor dem Gesetzeserlass getätigte verbindliche Dispositionen des Versicherungsvereins verdienten dem Grundsatz nach Vertrauensschutz.

     

    Das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sei im Streitfall erst mit dem öffentlich bekannt gewordenen Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.8.2003 (Bundesrats-Drucksache 560/03 vom 15.8.2003) erschüttert worden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Soweit § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG mit Wirkung für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 eingeführt wurde, hat das BVerfG diese gesetzgeberische Maßnahme bereits als verfassungswidrig angesehen und § 43 Abs. 18 KAGG insoweit für nichtig erklärt.

     

    Fundstelle

    • BFH 23.10.19, XI R 43/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 214597
    Quelle: ID 46492843