· Fachbeitrag · § 52d FGO
Zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für eine RA-GmbH
Vor dem 1.8.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter handelte. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige, vertreten durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, erhob im Januar 2022 per Telefax Klage zum FG Berlin-Brandenburg gegen einen Haftungsbescheid. Die Rechtsanwaltsgesellschaft handelte durch einen Prokuristen, der als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater zugelassen war. Das FG wies die Klage als unzulässig ab, da für einen Rechtsanwalt seit dem 1.1.2022 die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d FGO bestanden und die Klage dieser Form nicht entsprochen habe.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
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