· Fachbeitrag · § 56 FGO
Keine Wiedereinsetzung bei Übermittlung der falschen Anhänge über das beA
| Werden fristwahrende Schriftsätze elektronisch über das besondere Anwaltspostfach übermittelt, so erfordert eine wirksame Kontrolle Maßnahmen, die hinreichend sicherstellen, dass die richtigen Dokumente dem richtigen (= zuständigen) Gericht übermittelt werden. |
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen eine Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts über die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer. Am letzten Tag der Klagefrist war dazu beim Finanzgericht Hamburg über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten eingegangen.
Der Betreff des Schriftsatzes lautete zutreffend auf „K gegen Hauptzollamt“. Als Anlage war dem Schriftsatz dann allerdings die Klage eines anderen Mandanten des Prozessbevollmächtigten (B) gegen die Familienkasse beigefügt.
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