· Fachbeitrag · § 6 AStG
Aufhebung der Wegzugsbesteuerung nach Anteilsveräußerung setzt die Abgabe einer Steuererklärung im Zuzugsstaat voraus
| Ein Einkommensteuerbescheid, mit dem ein fiktiver Veräußerungsgewinn von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgrund eines Wegzugs ins EU-Ausland festgesetzt wurde, wird aufgehoben, wenn die Anteile später zu einem niedrigeren Wert verkauft werden und die Wertminderung im Zuzugsstaat „nicht berücksichtigt“ wird (§ 6 Abs. 6 Satz 1 AStG). Achtung: Diese Regelung greift nicht ein, wenn im Zuzugsstaat keine Steuererklärung abgegeben wird. |
Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Eheleute zogen im Streitjahr von Deutschland nach Österreich. Zu diesem Zeitpunkt hielt der Ehemann 50 % der Gesellschaftsanteile an einer inländischen GmbH. Der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile war zum Wegzugszeitpunkt höher als die Anschaffungskosten. Das FA erfasste den sich daraus ergebenden fiktiven Veräußerungsgewinn im Rahmen des Einkommensteuerbescheids für 2012 und stundete die festgesetzte Steuer.
Im Jahr 2016 veräußerte der Ehemann die Anteile und erzielte hierbei einen niedrigeren als den im Jahr 2012 zugrunde gelegten fiktiven Veräußerungsgewinn. Die Wertminderung war betrieblich bedingt. Aufgrund der Veräußerung widerrief das FA die Stundung.
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