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  • · Fachbeitrag · § 78 FGO

    Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren

    | Die Einsicht in Papierakten ist grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich. Ein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien kann nicht aus der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)hergeleitet werden. |

     

    Sachverhalt

    Der Prozessbevollmächtigte der Steuerpflichtigen hatte beim FG beantragt, ihm Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in seine Kanzleiräume zu gewähren. Er verwies in seinem Antrag auf das „Gebaren“ des Beklagten, der erst nach Aufforderung des Senats nach der mündlichen Verhandlung die Akten im Original vorgelegt hatte. Dies mache eine umfangreiche Recherche am Arbeitsplatz erforderlich. Eine solche sei ihm in einem Gericht weder möglich noch zumutbar. Bei den hamburgischen Gerichten gebe es auch keinen Kopierer für Externe. Zusätzlich wurde die Übersendung vollständiger Kopien der Akten gemäß Art. 15 DSGVO beantragt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG entschied mit Beschluss, dass Einsicht in Papierakten grundsätzlich nur