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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    EuGH entscheidet über Urlaubsanspruch und Anspruch der Erben auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Der EuGH hat am 6.11.2018 zwei bedeutsame Entscheidungen getroffen: Zum einen geht es darum, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch verfällt (C-619/16 und C-684/16), zum anderen um den Anspruch von Erben auf eine finanzielle Vergütung für den vom Verstorbenen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub (C-569/16 und C-570/16). In dem folgenden Beitrag wird auf diese Urteile des EuGH und seine Auswirkungen näher eingegangen. |

     

    Urteile zu C-619/16 und C-684/16: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfällt nicht automatisch

    Das OVG Berlin-Brandenburg und das BAG möchten wissen, ob das EU-Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verlust des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs und den Verlust der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat. Deshalb haben die beiden Gerichte den EuGH ersucht, in diesem Kontext das Unionsrecht auszulegen, wonach der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

     

    PRAXISTIPP | Mit seinen o. a. Urteilen hat der EuGH entschieden, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem EU-Recht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Bezugszeitraum keinen Urlaub beantragt hat. Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen; hierfür trägt der Arbeitgeber die Beweislast.