· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ab Oktober 2022
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Betriebliche Infektionen während der Coronapandemie stellen für Unternehmen ein erhebliches betriebliches Risiko dar: Hohe Ausfallzahlen können zu Produktionsstillständen und damit zu immensen Umsatzeinbußen führen. Nachdem seit 25.5.2022 mit Auslaufen der befristeten Corona-Arbeitsschutzregeln am Arbeitsplatz nur noch das Freiwilligkeitsprinzip galt, führt der Verordnungsgeber nach Inkrafttreten des geänderten Infektionsschutzgesetzes ab 1.10.2022 wieder neue Corona-Arbeitsschutzregeln ein, die bis 7.4.2023 gelten sollen. Was haben Arbeitgeber hierbei zu beachten? |
Hintergrund
Seit Ende Januar 2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Verordnungsgeber versucht, die Ausbreitung der Coronapandemie in Unternehmen durch ein Maßnahmenpaket wie Masken- und Testpflicht sowie Homeoffice-Angebotspflicht beherrschbar zu machen (Corona-ArbSchV, BMAS 20.4.20, GMBl, 484). Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde nachfolgend mehrfach geändert (siehe dazu Jahn, DB 2021, 2970). Die Geltungsdauer der bisherigen Corona-ArbSchV (25.6.21; BAnZ AT 28.6.21 V1) endete mit Ablauf des 19.3.2022, damit auch die Homeoffice-Angebotspflicht für Arbeitgeber (siehe dazu Jahn, DB 2022, 669). Die im März 2022 neugefasste Corona-ArbSchV trat am 20.3.2022 in Kraft und war bis 25.5.2022 befristet (BAnz AT 18.3.21 V1). Da sie nicht verlängert wurde, galt nach dem 25.5.2022 bei betrieblichem Infektionsschutz nur noch das Freiwilligkeitsprinzip, nach dem Arbeitgeber in Eigenverantwortung Basisschutzmaßnahmen nach der konkreten Bedarfslage angeboten haben. Jetzt verordnet das BMAS ab 1.10.2022 eine neue Corona-ArbSchV, die (zunächst) bis 7.4.2023 befristet wird.
Zielsetzung der neuen Corona-ArbSchV ab 1.10.2022
Nachdem es mit Ablauf des 25.5.2022 keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers mehr für einen spezifischen, pandemiebezogenen Infektionsschutz gab, wird jetzt die Corona-ArbSchV ab 1.10.2022 reaktiviert. Grund dafür ist, dass die derzeit vorherrschende Omikron-Variante BA5 des Coronavirus ‒ anders als in den Infektionswellen der Vorjahre ‒ bereits während der Sommermonate ein erhöhtes Infektionsgeschehen verursacht hat. „Dies hat zur Folge, dass aktuell krankheitsbedingte Ausfallzeiten im Beschäftigungssystem deutlich ansteigen. Bei Personen, die sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben, besteht zudem weiterhin das Risiko, an Long-COVID zu erkranken. Für den kommenden Herbst und Winter steht zu erwarten, dass die Infektionszahlen nochmals deutlich ansteigen. Wie in vielen Lebensbereichen müssen daher, auch im Arbeitsleben erneut Schutzmaßnahmen getroffen werden, um das Infektionsgeschehen möglichst gut zu beherrschen, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen und der Wirtschaft zu minimieren“ heißt es in der Begründung zum Referentenentwurf der neuen Corona-ArbSchV (nachfolgend: RefE) vom 31.8.2022. Der Verordnungsgeber erkennt als Motiv für eine abermalige rechtliche Regelung ein erhöhtes Infektionsrisiko im Herbst/Winter 2022/23, das zu einer ernsten Gefahr für das Beschäftigungssystem und einer Überforderung des Gesundheitssystems führen könnte.
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