· Fachbeitrag · Arbeitszimmer
Bei Arbeit im Homeoffice kein anderer Arbeitsplatz vorhanden?
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| In Corona-Zeiten verlagern viele Arbeitgeber die Arbeitsplätze in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Die Mitarbeiter arbeiten dann zu Hause im Homeoffice. Bei dieser sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus. Sofern der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, können die Kosten steuerlich als Werbungskosten absetzbar sein. Welche Voraussetzungen müssen wann erfüllt sein? |
Die Grundregeln für ein häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind vom Abzug bei den Werbungskosten/Betriebsausgaben grundsätzlich ausgenommen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Es gibt aber zwei Ausnahmen:
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige den „anderen Arbeitsplatz“ im Betrieb oder in der Behörde nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig