Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Aufzeichnungspflichten

    Ist die Kassenführung beim Warenverkauf gem. § 146 Abs. 1 Satz 3 AO ohne Einzelaufzeichnungen zulässig?

    von Richter am FG a.D. Hermann Pump, Münster

    | Die summarische Kassenführung mit der offenen Ladenkasse (OLK) und Kassenberichten sollte beendet werden. Dafür sprechen § 146 Abs. 1 Satz 1 AO und § 148 AO . Sie stehen im krassen Gegensatz zum Wortlaut des § 146 Abs. 1 Satz 3 AO, der die Unzumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen beim Warenverkauf in bar an eine Vielzahl von Kunden fingiert. Diese Änderung war gut gemeint, ist aber handwerklich misslungen Die Aufzeichnungspflicht des einzelnen Geschäftsvorfalls ist bei einem derartigen Warenverkauf nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unzumutbar und die Einzelaufzeichnungspflicht geht ins Leere. Das gilt gem. § 146 Abs. 1 Satz 4 AO nur dann nicht, wenn elektronische Aufzeichnungen erfolgen. |

     

    • § 146 AO enthält die Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen
    • (1) 1Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. 2Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. 3Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. 4Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.
     

    Im Folgenden soll geprüft werden, ob das gewollt ist, ob das stimmen kann oder ob ein heilbarer gesetzgeberischer Redaktionsfehler vorliegt. Es ist für die Beratungspraxis relevant, ob Unternehmer und Berater auf den aktuellen Wortlaut vertrauen können, also beim baren Warenverkauf auf Einzelaufzeichnungen verzichten können. Dann wäre durch ein gesetzgeberisches Versehen die OLK mit Kassenberichten (also mit summarischer Kassenführung und damit ohne Einzelaufzeichnungen) uneingeschränkt zulässig.