· Fachbeitrag · Aufzeichnungspflichten
Ist die Kassenführung beim Warenverkauf gem. § 146 Abs. 1 Satz 3 AO ohne Einzelaufzeichnungen zulässig?
von Richter am FG a.D. Hermann Pump, Münster
| Die summarische Kassenführung mit der offenen Ladenkasse (OLK) und Kassenberichten sollte beendet werden. Dafür sprechen § 146 Abs. 1 Satz 1 AO und § 148 AO . Sie stehen im krassen Gegensatz zum Wortlaut des § 146 Abs. 1 Satz 3 AO, der die Unzumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen beim Warenverkauf in bar an eine Vielzahl von Kunden fingiert. Diese Änderung war gut gemeint, ist aber handwerklich misslungen Die Aufzeichnungspflicht des einzelnen Geschäftsvorfalls ist bei einem derartigen Warenverkauf nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unzumutbar und die Einzelaufzeichnungspflicht geht ins Leere. Das gilt gem. § 146 Abs. 1 Satz 4 AO nur dann nicht, wenn elektronische Aufzeichnungen erfolgen. |
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Im Folgenden soll geprüft werden, ob das gewollt ist, ob das stimmen kann oder ob ein heilbarer gesetzgeberischer Redaktionsfehler vorliegt. Es ist für die Beratungspraxis relevant, ob Unternehmer und Berater auf den aktuellen Wortlaut vertrauen können, also beim baren Warenverkauf auf Einzelaufzeichnungen verzichten können. Dann wäre durch ein gesetzgeberisches Versehen die OLK mit Kassenberichten (also mit summarischer Kassenführung und damit ohne Einzelaufzeichnungen) uneingeschränkt zulässig.
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