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  • · Fachbeitrag · Außenprüfung

    Update zur ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Bei Betriebsprüfungen in Unternehmen gilt ein strenger Blick des Prüfers vor allem der Buchhaltung und der Kassenführung. Bereits bei nur kleineren Mängeln drohen Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn und damit Steuernachzahlungen. Hier ein interessantes Update zur Buch- und Kassenführung im Rahmen einer Außenprüfung und mit welchen neuen Urteilen und Verwaltungsanweisungen man sich gegen Zuschätzungen wehren kann.

     

    Zumutbarkeitsvoraussetzungen bei offener Ladenkasse

    Meldet sich ein Betriebsprüfer zu einer Prüfung an und stellt vor Ort fest, dass der Unternehmer eine offene Ladenkasse nutzt, sind in der Regel sehr kritische Fragen vorprogrammiert. Zwar besteht keine Registrierkassenpflicht (siehe dazu auch Merkblatt der OFD Karlsruhe zur Kassenführung unter https://ofd-karlsruhe.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Aktuelles/03_05_2021+Kassenbuchfuehrung). Jedoch sind bei offenen Ladenkassen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung mit hohem Aufwand verbunden. Auch hier ist die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäfts mit ausreichender Bezeichnung des Geschäftsvorfalls erforderlich (Nr. 2.1.4 des AEAO zu § 146 AO).

     

    Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht nur dann, wenn es technisch, betriebswirtschaftlich und praktisch nicht zumutbar ist, die einzelnen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen (Nr. 2.2.1 des AEAO zu § 146 AO). Das Vorliegen der Unzumutbarkeit musste bisher vom Unternehmer nachgewiesen werden. Das führte bei Betriebsprüfungen regelmäßig zu Kontroversen mit dem Finanzamt, weil die Nachweise nicht anerkannt wurden. Doch diese strenge Regelung gilt nicht mehr.