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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Benutzungspflicht des beSt ab 1.1.2023 auch bei verspätetem Zugang des Registrierungsbriefs der BStBK

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    Der BFH hat jetzt entschieden, dass Steuerberatern ab dem 1.1.2023 ein sicherer Übermittlungsweg mit dem beSt (Steuerberaterpostfach) zur Verfügung steht, zu deren Nutzung sie verpflichtet sind. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung wegen vorübergehender technischer Störung kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund verspäteten Zugangs des Registrierungsbriefes der BStBK dieser sichere Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde.

     

    Sachverhalt

    Strittig war, ob die Beschwerdebegründungsfrist bei einer NZB gewahrt wurde. Zwar wurde die Begründung vom Steuerberater am 13.1.2023 innerhalb dieser Frist ‒ jedoch nur per Telefax ‒ beim BFH eingereicht. Dabei macht er geltend, dass ihm bis zum 1.1.2023 noch nicht der Registrierungsbrief der BStBK zur Erstanmeldung am beSt zugegangen sei. Aus technischen Gründen hat die BStBK erst beginnend im Januar 2023 bis hin zum 17.3.2023 die Registrierungsbriefe an die Steuerberater versandt. Es bestand aber im Zuge eines Fast-Lane-Verfahren die Möglichkeit, sich kurzfristig und vorgezogen für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr registrieren zu lassen. Darauf hat die BStBK ihre Mitglieder stets hingewiesen. Der klagende Steuerberater machte demgegenüber geltend, dass der Präsident der Steuerberaterkammer seine Mitglieder darauf hingewiesen habe, dass die Verpflichtung zur Nutzung des beSt erst mit Erhalt des Registrierungsbriefes der BStBK bestünde.

     

    Entscheidung

    Die Beschwerdebegründung wahrt nicht die ab 1.1.2023 für Steuerberater verpflichtend vorgesehene elektronische Form gem. § 52d Satz 1 FGO und ist damit unwirksam. Somit ist die Begründungsfrist nicht gewahrt (BFH 27.4.22, XI B 8/22, BFH/NV 22, S. 1057).