· Fachbeitrag · Berufsrecht
Organisationspflicht des Steuerberaters für den Fall der eigenen Erkrankung
von StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de
| Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen krankheitsbedingtem Fristversäumnis bei einer langfristig bekannten Erkrankung des Steuerberaters ist nicht möglich, da eine entsprechende Vertretungsvorsorge hätte getroffen werden müssen. |
Sachverhalt
Ein 75-jähriger Steuerberater war bereits vor einigen Jahren an Krebs erkrankt. Im Jahr 2016 wurde eine weitere Chemotherapie notwendig, wodurch er nur eingeschränkt handlungsfähig war. Aufgrund der Erkrankung versäumte er eine Frist für die Begründung einer Revision. Der spätere Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde höchstrichterlich abgelehnt.
Im Urteilsfall wurde angegeben, dass der Steuerberater aufgrund vorübergehender Verwirrtheit selbst nicht einschätzen konnte, dass er nicht mehr handlungsfähig ist. Hierfür konnte jedoch kein Nachweis erbracht werden. Weitere Anträge und Schriftverkehr des Steuerberaters aus dem Zeitraum des Fristversäumnisses ließen keine Vermutung darauf zu. Seine Schriftsätze waren in sich schlüssig, ordnungsgemäß aufgebaut, sachlich und zielgerichtet formuliert. Auch wirkte der Steuerberater bei der vorhergehenden mündlichen Verhandlung nicht handlungsunfähig.
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