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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinsen bei Konzerndarlehen

    Bei Konzernbetriebsprüfungen gilt der strenge Blick der Prüfer den Darlehenszinsen, die ein in Deutschland ansässiges verbundenes Unternehmen an ein im Ausland gelegenes Unternehmen des Konzernverbunds bezahlt. Der BFH hat in zwei Urteilen sehr wichtige Grundsätze aufgestellt, an die sich Unternehmen und Finanzverwaltung bei Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinsen zu richten haben. Hier die entscheidenden Aussagen dieser beiden BFH-Urteile.

     
    • Darum ging es im Urteilsfall 1

    Im ersten Fall gewährte eine in den Niederlanden ansässige Schwestergesellschaft einer in Deutschland ansässigen GmbH ein Darlehen. Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Die Darlehenszinsen lagen zwischen 4,375 % und 6,45 %. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Zinsen zu hoch und damit nicht fremdüblich waren. Es setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

     

    Zu der Auffassung gelangte das Finanzamt, weil die inländische GmbH bei Banken Darlehen mit Zinsen zwischen 2,9 % und 4,1 % aufnahm. Diese Darlehen wurden jedoch mit Bankbürgschaften abgesichert.

     

    Bei der Ermittlung der fremdüblichen Zinsen ging das Finanzamt einen ganz neuen Weg und ermittelte die fremdübliche Verzinsung nach der Kostenaufschlagsmethode. Die Kosten des Darlehensgebers wurden geschätzt und ein Kostenaufschlag wurde ermittelt. Nur diese Zahlungen ‒ als Vergütung für eine Art Dienstleistung ‒ hätte ein fremder Dritter als Darlehenszinsen geleistet.

     

    Gegen diese fragwürdige Ermittlung der fremdüblichen Zinsen bei Konzerndarlehen klagte die inländische GmbH und bekam in vielen Punkten von den Richtern des Bundesfinanzhofs recht (BFH 18.5.21, I R 4/17).

     

    Kostenaufschlagsmethode ist nicht die vorrangige Methode

    Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die fremdüblichen Zinsen bei Konzerndarlehen nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelt werden müssen. Diese Methode sei vorrangig vor der Preisvergleichsmethode anwendbar (siehe dazu Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise; BMF 14.7.21, IV B 5 ‒ S 1341/19/10007 :001).