· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
Geringfügige Mängel der Kassenführung rechtfertigen keine Hinzuschätzungen
| Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betreibt einen griechischen Imbiss, dessen Gewinn sie in den Streitjahren 2012 bis 2014 durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Die erklärten Gewinne betrugen für die Streitjahre jeweils ca. 30.000 EUR. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete die Gastronomin eine elektronische Registrierkasse, für die sie die täglichen Bonrollen aufbewahrte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung führte der Prüfer zunächst Geldverkehrsrechnungen durch, die lediglich geringfügige Unterdeckungen ergaben. Ferner stellte er fest, dass die Steuerpflichtige während des dreijährigen Prüfungszeitraums an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst hatte. In der Gesamtsumme beliefen sich die nicht enthaltenen Beträge auf knapp 100 EUR. Darüber hinaus wurden an neun weiteren Tagen Kassenbewegungen um einen bis wenige Tage verspätet in der Kasse verbucht.
Aus diesen Gründen seien die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß und es bestehe eine Schätzungsbefugnis. Hierzu nahm der Prüfer eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments vor und schätzte im Übrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze. Dies führte im Ergebnis in etwa zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne.
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