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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Prüfungsanordnung trotz Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung ist rechtmäßig

    | Sie kennen diese Situation sicherlich auch: Das Finanzamt schickt für einen Mandanten eine Prüfungsanordnung. Nach Beginn der Prüfungshandlungen beschlagnahmt die Steuerfahndung die Steuerunterlagen Ihres Mandanten, leitet ein Steuerstrafverfahren ein und erweitert den Prüfungszeitraum durch eine neue Prüfungsanordnung. Hier drängt es sich natürlich auf, dass der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bereits vor Erlass der Prüfungsanordnung bestand. Doch selbst, wenn das so sein sollte, führt das nach einem aktuellen Beschluss des BFH nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung(en). |

     

    • Darum ging es in dem Urteilsfall

    Beim Finanzamt ging eine anonyme Anzeige ein, in der Anschuldigungen gegen einen Steuerberater wegen Steuerhinterziehung erhoben wurden. Die Steuerfahndung sah wohl keinen Anfangsverdacht und bat in einem Ersuchen beim zuständigen Finanzamt um die Anordnung einer Betriebsprüfung. Gegen die Prüfungsanordnung legte der Steuerberater Einspruch ein. Die Prüfung begann dennoch. Rund zweieinhalb Jahre nach Prüfungsbeginn fing die Steuerfahndung mit Vorermittlungen an und informierte den Steuerberater wiederum eineinhalb Jahre später über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Zeitgleich wurde dem Steuerberater eine neue Prüfungsanordnung mit einem erweiterten Prüfungszeitraum bekannt gegeben. Auch gegen diese Prüfungsanordnung legte der Steuerberater Einspruch ein.

     

    Begehren des Steuerberaters

    Nach Auffassung des Steuerberaters seien die beiden Prüfungsanordnungen wegen eines Verstoßes gegen § 393 Abs. 1 AO und § 10 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) rechtswidrig. Das Finanzamt habe ihn schon bei Erlass der ersten Prüfungsanordnung aufgrund falscher Anschuldigungen eines Dritten der Begehung einer Steuerstraftat beschuldigt und ihn bei Beginn der Prüfung hierüber weder in Kenntnis gesetzt noch steuer(strafrecht)lich belehrt. Die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen seien deshalb weder steuerlich noch strafrechtlich verwertbar.