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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung

    Stoßen Sachbearbeiter oder Betriebsprüfer des Finanzamts bei Überprüfung einer Kapitalgesellschaft auf eine inkongruente Gewinnausschüttung, das heißt auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttung, sind sie besonders kritisch und streng. Insbesondere, wenn die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Aussagen zur inkongruenten Gewinnausschüttung trifft, rechnet das Finanzamt die Gewinnausschüttung den Gesellschaftern in aller Regel nach ihrem prozentualen Beteiligungsverhältnis zu. Doch ein aktuelles Urteil des BFH lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch in solchen Fällen eine inkongruente Gewinnausschüttung steuerwirksam zu.

     

     

    Grundsätze zur inkongruenten Gewinnausschüttung

    Inkongruente Gewinnausschüttungen werden steuerlich durch die Rechtsprechung des BFH grundsätzlich anerkannt (u. a. BFH 19.8.99, I R 77/96; 13.3.18, IX R 35/16; 28.9.21, VIII R 25/19). Auch die Finanzverwaltung folgt weitgehend der BFH-Rechtsprechung (BMF 17.12.13, IV C 2 ‒ S 2750-a/11/10001). Das BMF setzt für die steuerlich wirksame inkongruente Gewinnausschüttung aber voraus, dass die Gewinnausschüttung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist.


    PRAXISTIPP | Bisher war allerdings noch nicht geklärt, ob eine inkongruente Gewinnausschüttung auch ohne entsprechende Satzungsregelung oder Öffnungsklausel steuerlich anzuerkennen ist. Mit dieser Frage musste sich nun der BFH beschäftigen. Gleich vorab: Die Entscheidung fiel steuerzahlerfreundlich aus ‒ zumindest dann, wenn die inkongruente Gewinnausschüttung in einem „punktuell“ satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss beschlossen wurde (BFH 28.9.22, VIII R 20/20).