· Fachbeitrag · Bevollmächtigung
Dumm gelaufen: Kündigung einer Vollkaskoversicherung durch Ehegatten ist wirksam
| Es ist manchmal wie bei Murphy‘s Gesetz: Jahrzehntelang braucht niemand die Vollkaskoversicherung. Dann will man sich die Kosten sparen, lässt den Ehepartner kündigen ‒ und dann kommt der Vollkaskoschaden beim Familienfahrzeug. Der Versicherungsschutz lässt sich nach einer Kündigung nicht mehr retten ‒ nicht einmal mit dem Hinweis, der Ehegatte wäre nicht zur Kündigung bevollmächtigt gewesen. Denn, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung, die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gehöre zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs. Nach § 1357 BGB gilt der Ehegatte zu solchen Geschäften als bevollmächtigt. |
Sachverhalt
Die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für das Auto des Ehemanns, ein BMW 525d, lief auf den Namen der Ehefrau. Der Ehemann kündigte die Vollkaskoversicherung wirksam zum 1.1.2015. Knapp zehn Monate später passierte es dann: nach einem selbst verschuldeten Unfall liefen rund 13.000 EUR an Reparaturkosten auf. Knapp ein Vierteljahr später, widerrief die Ehefrau die Kündigung. Der Ehemann habe keine Vollmacht für die Kündigung gehabt.
Entscheidung
Der BGH folgte der Auffassung des Ehepaars letztinstanzlich nicht: Zwar gebe es keine generelle Vertretungsmacht der Ehegatten untereinander. Die Kündigung einer Vollkaskoversicherung falle jedoch unter die Geschäfte der Haushaltsführung, sodass § 1357 BGB eine wechselseitige Bevollmächtigung vorsehe.
Fundstelle
- BGH 28.2.18, XII ZR 94/17, astw.iww.de, Abruf-Nr. 199903