· Fachbeitrag · BGH-Urteil und das aktualisierte Merkblatt der Aufsichtsbehörden
Verletzung von Aufklärungspflichten verschafft Schadenersatzanspruch!
von StB WP Dr. Claus Koss, Regensburg
| „Zu dick und zu schwer“ und doch nur „Papierkram“, so hatte ein Bankkunde in Niedersachsen die Lektüre des Emissionsprospekts abgelehnt. Der Berater hatte daraus gefolgert, dass der Kunde an einer weiteren Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist. Er verzichtete in der Folge auf ein persönliches Beratungsgespräch. Doch das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, sah das ganz anders. Der BGH hielt die Schadenersatzforderung für begründet. |
Begründung des Gerichts
Nach Auffassung des Gerichts hat der Berater gegen seine Pflicht zur Aufklärung verstoßen. Er hätte in einem persönlichen Gespräch über wesentliche Risiken des Geschäfts informieren oder zumindest darauf aufmerksam machen müssen, dass der Prospekt weitere wichtige, über das Gespräch hinausgehende Hinweise enthalten kann.
PRAXISTIPP | Anlageberatern ist zu empfehlen, ihren Kunden die schriftlichen Unterlagen nahezu aufzudrängen und die Übergabe zu dokumentieren. |
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