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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Contracting-Anlagen

    Ein aktueller Erlass befasst sich mit der Frage, wie Contracting-Anlagen bilanzsteuerrechtlich zu behandeln sind. Unter Contracting versteht man Betreibermodelle, die überwiegend im Bereich der Energiewirtschaft vorkommen, aber auch im Anlagenbau und anderen Bereichen anzutreffen sind.

     

    Der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) überträgt einem Dienstleistungsunternehmen (Contracting-Geber oder Contractor) die Aufgabe, auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers eine Anlage zu errichten und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum von meist 10 bis 15 Jahren zu betreiben.

     

    Zur bilanzsteuerlichen Zuordnung von Contracting-Anlagen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung folgende Auffassung zu vertreten:

     

    • Bei solchen Anlagen handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die im Anlagevermögen des Contracting-Gebers auszuweisen sind (siehe u. a. BFH 6.8.98, III R 28/97; 30.3.00, III R 58/97). Der Contracting-Geber errichtet die Anlage nicht, um sie an den Contracting-Nehmer zu vermieten, sondern um die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen zu können.
    • Das Contracting kann nicht mit Leasing gleichgesetzt werden, weil Gegenstand des Leasings die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts zur eigenen Nutzung durch den Leasing-Nehmer ist, mit der Möglichkeit, das Wirtschaftsgut zu erwerben. Bei den Contracting-Anlagen hingegen nutzt der Contracting-Geber das Wirtschaftsgut selbst, um den Contracting-Nehmer das aus dieser Nutzung stammende Produkt zur Verfügung zu stellen.

     

    Beachten Sie | Somit ist entsprechend den für Mietereinbauten geltenden Grundsätzen (vgl. H 4.2 Abs. 3 „Mietereinbauten“ EStR 2005) im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zu prüfen, wem die Contracting-Anlage bilanzsteuerrechtlich zuzurechnen ist.

     

    Fundstelle

    • FSen Berlin, Erlass v. 7.11.23, III B ‒ S 2170-4/2005-1
    Quelle: ID 49991830