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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Das LfSt Niedersachsen hat in einer aktuellen Verfügung ausführlich dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Besonderheiten bei der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder in digitaler Form zu beachten sind. Danach gilt Folgendes:

     

    Rückstellungspflicht

    Sowohl nach Handels- als auch nach Steuerbilanz „ist“ für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil dafür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht besteht.

     

    Übersicht / 

    Rückstellungsfähige Kosten
    Nicht rückstellungsfähige Kosten
    • Einmaliger Aufwand für das Einscannen oder die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierter Unterlagen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr
    • Einmaliger Aufwendungen für das Brennen von DVD/CD und für die Datensicherung
    • Raumkosten (anteilige Miete, Gebäude-Afa, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Nebenkosten etc.)
    • Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, es sei denn, diese sind bereits vollständig abgeschrieben
    • Anteilige Finanzierungskosten für Server, PC oder Archivräume
    • Zinsanteil aus Leasingraten, wenn der Leasingnehmer nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands ist
    • Kosten für die zukünftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern
    • Kosten für die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
    • Kosten für die Einlagerung künftig entstehender Unterlagen
    • Kosten für die Aufbewahrung von Mandantendaten sowie Handakten einer Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft
     

    Beachten Sie | Was nicht in dieser Verfügung steht, in der Praxis bei Betriebsprüfungen aber häufig zu einer bösen Überraschung führt: Sind in der Rückstellung Mieten oder Zinsen enthalten, sind diese nach § 8 Nr. 1 GewStG anteilig dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen.

     

    Fundstelle

    • LfSt Niedersachsen, Vfg. v. 21.2.24, S 2137-St 224a/St 221-3596/2023
    Quelle: ID 49991827