· Fachbeitrag · Bilanzierung
Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
Das LfSt Niedersachsen hat in einer aktuellen Verfügung ausführlich dazu Stellung genommen, welche steuerlichen Besonderheiten bei der Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder in digitaler Form zu beachten sind. Danach gilt Folgendes: |
Rückstellungspflicht
Sowohl nach Handels- als auch nach Steuerbilanz „ist“ für die zu erwartenden Aufwendungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil dafür eine öffentlich-rechtliche Aufbewahrungspflicht besteht.
Übersicht / | |
Rückstellungsfähige Kosten | Nicht rückstellungsfähige Kosten |
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Beachten Sie | Was nicht in dieser Verfügung steht, in der Praxis bei Betriebsprüfungen aber häufig zu einer bösen Überraschung führt: Sind in der Rückstellung Mieten oder Zinsen enthalten, sind diese nach § 8 Nr. 1 GewStG anteilig dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen.
Fundstelle
- LfSt Niedersachsen, Vfg. v. 21.2.24, S 2137-St 224a/St 221-3596/2023