· Fachbeitrag · BMF-Schreiben
Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland
In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium zu den strengen Voraussetzungen zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen für Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland Stellung genommen. Aufgrund der Rechtsprechung und der erhöhten Mitwirkungspflicht für Steuerpflichtige bei Auslandsbeziehungen dürfte es in der Praxis häufig zum Versagen der Steuervergünstigung kommen. Aus diesem Grund erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen zu dieser Thematik. |
Ländergruppeneinteilung beachten
Eine wichtige Information gleich vorab: Werden in den folgenden Passagen Höchstbeträge genannt, wird aus Vereinfachungsgründen stets die Ländergruppeneinteilung 1 unterstellt. Das bedeutet, dass es nicht zu einer Kürzung kommt. Beachten Sie dabei bitte: Je nachdem, in welchem Land die unterhaltene Person lebt, kann es zu Kürzungen kommen (siehe Ländergruppeneinteilung im BMF-Schreiben v. 11.11.20, IV C 8 ‒ S 2285/19/10001 :002).
Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger
Wie auch bei der Unterstützung von Personen im Inland gilt auch bei Unterhaltsempfängern im Ausland, dass ein Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG nur dann in Betracht kommt, wenn gegenüber einem Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung besteht. Wichtig: Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht.
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