· Fachbeitrag · Brexit
Folgen des Brexit für den EuGH
| Der EuGH nimmt zur Kenntnis, dass mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union die Amtszeit der britischen Mitglieder des Unionsorgans am 31.1.2020 um 24:00 Uhr endete. |
Im Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU verringerte sich folglich mit sofortiger Wirkung die Zahl der Richter des Gerichtshofs und des Gerichts, die für den Gerichtshof auf einen Richter pro Mitgliedstaat und für das Gericht auf zwei Richter pro Mitgliedstaat fest-gesetzt ist.
Gemäß der Erklärung der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29.1.2020 über die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für die Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Austritt dagegen keine Auswirkung auf die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs, die durch den Beschluss des Rates vom 25.6.2013 auf elf festgesetzt ist.
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