· Fachbeitrag · Buchführung
Neufassung der GoBD 2019 ‒ Das müssen Sie wissen!
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Am 28.11.2019 hat das BMF eine Neufassung der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD )“ veröffentlicht. Das BMF-Schreiben löst damit die erste Fassung vom 14.11.2014 ab. Es ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Bereits im Juli 2019 hatte das BMF die neuen GoBD auf seine Homepage gestellt. Kurz darauf wurden diese „aufgrund weiteren Abstimmungsbedarfs“, so das BMF, wieder von der Internetseite entfernt. Jetzt wurden die neuen GoBD ohne nennenswerte Änderungen erneut veröffentlicht. |
„Bildliches Erfassen“ statt „Scannen“
„Bildliches Erfassen“ tritt an die Stelle des bisherigen „Scannens“ und ermöglicht den Einsatz mobiler Geräte und darf auch im Ausland erfolgen. Erforderlich hierzu ist allerdings auch weiterhin eine Verfahrensdokumentation.
Konvertierung von Originaldateien in Inhouse-Formate erfordert kein Aufbewahren der Ursprungsdaten
Wurden bislang Originaldateien in eigene Formate umgewandelt, mussten beide Versionen aufbewahrt werden und die konvertierte Version als solche gekennzeichnet werden. Das ist ab sofort nicht mehr erforderlich, wenn die konvertierten Daten maschinell ausgewertet werden können. Hierzu erforderlich ist aber eine entsprechende Verfahrensdokumentation.
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