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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Amtsunfähigkeit des GmbH-Geschäftsführers

    | Ein GmbH-Geschäftsführer verliert auch seine Amtsfähigkeit nach § 6 Abs. 2 GmbHG, wenn er lediglich wegen Teilnahme ( §§ 26 , 27 StGB ) an den dort bezeichneten Katalogtaten (Betrug, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, Bilanz- und Insolvenzstraftaten etc.) rechtskräftig verurteilt wird. Dies hat der BGH in einer aktuellen Leitentscheidung klargestellt. |

     

    Das Gericht lässt hierfür außerdem die bloße Verurteilung durch Strafbefehl (§ 407, § 410 Abs. 3 StPO) ausreichen. Bereits die Teilnahmeverurteilung mittels Strafbefehls lässt die Eignungsvoraussetzungen eines Geschäftsführers daher entfallen.

     

    Folge: Das Registergericht muss die Eintragung des GmbH-Geschäftsführers nach § 395 Abs. 1 S. 1 FamFG von Amts wegen im Handelsregister löschen.

     

    Beachten Sie | Ein vorschnelles Akzeptieren von Strafbefehlen kann für GmbH-Geschäftsführer bei einschlägigen Delikten daher gefährlich sein. Nicht zuletzt aufgrund der von Amts wegen erfolgenden Löschung aus dem Handelsregister sollte ein solches Vorgehen wohl überlegt sein.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 436 | ID 46569025

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