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  • · Fachbeitrag · Corona & Dienstwagen

    Nachweise zur 0,002 %-Regelung sammeln

    | Aufgrund der Corona-Krise müssen viele Arbeitnehmer wegen der Kontaktbeschränkungen vom Homeoffice aus arbeiten. Arbeitnehmer, die einen betrieblichen Dienstwagen von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen haben, profitieren bei Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch die Fahrtenpause möglicherweise von der 0,002 %-Regelung. |

     

    MERKE | Gleich vorab ein wichtiger Hinweis: Die 0,002 %-Regelung kommt nur bei Nutzung eines Dienstwagens durch Arbeitnehmer in Betracht, nicht jedoch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb des Unternehmers.

     

    Ermittlung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

    Darf ein Arbeitnehmer einen betrieblichen Dienstwagen privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Ohne Fahrtenbuch gilt lohnsteuerlich Folgendes (BMF 4.4.18, IV C 5 ‒ S 2334/18/10001):

     

    • Privatnutzung: Für die Privatnutzung wird 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Dienstwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung pro Monat als geldwerter Vorteil erfasst.
    • Fahrten zur Arbeit: Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer 0,03 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung multipliziert mit der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern.
    • Einzelbesteuerung: Ausnahmsweise kann der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch anhand der sogenannten 0,002 %-Regelung ermittelt werden. Diese deutlich günstigere Ermittlungsmethode greift, sobald der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er seinen Dienstwagen an höchstens 180 Tagen für solche Fahrten genutzt hat (BMF-Schreiben vom 4.4.20, Rz. 10).

     

    PRAXISTIPP | Die 0,002 %-Regelung dürfte für viele Arbeitnehmer in Betracht kommen, bei denen wegen der Corona-Krise für mehrere Monate das Arbeiten im Homeoffice vom Arbeitgeber angeordnet wurde. Da die Arbeitgeber bei Ermittlung des monatlichen geldwerten Vorteils seit Januar in der Regel die 0,03 %-Regelung anwenden, wird für 2020 ein zu hoher geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert. Doch Arbeitnehmer können sich diese zu viel bezahlte Steuer vom Finanzamt zurückholen.

     

    Variante 1: Antragstellung bei Abgabe der Steuererklärung 2020

    Arbeitnehmer können bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 einen Antrag stellen, dass das Finanzamt den zu versteuernden Bruttolohn um den zu hoch versteuerten geldwerten Vorteil zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte reduziert und nur diesen reduzierten Arbeitslohn besteuert.

     

    • Beispiel

    Ein Arbeitnehmer muss wegen der Corona-Krise mehrere Monate im Homeoffice arbeiten. Seinen betrieblichen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 40.000 EUR) nutzt er 2020 deshalb nur an 120 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 35 km. Der Arbeitgeber wendet bei Ermittlung des geldwerten Vorteils im Lohnsteuerabzugsverfahren die 0,03 %-Regelung an.

    Ermittlung des geldwerten Vorteils
    So rechnet der ArbG
    So rechnet der ArbN

    Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Jahr

    5.040 EUR (40.000 EUR × 0,03 % × 35 km × 12 Monate)

    3.360 EUR (40.000 EUR × 0,002 % × 35 km × 120 Fahrten)

    Fazit: Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Reduzierung des Arbeitslohns i. H. v. 1.680 EUR stellen (bisher versteuert 5.040 EUR abzüglich neu 3.360 EUR).

     

    Damit das Finanzamt die Reduzierung des Arbeitslohns im Veranlagungsverfahren durchführt, muss der Arbeitnehmer plausible Aufzeichnungen vorlegen, an welchen Tagen er seinen Dienstwagen im Jahr 2020 tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Es muss sich bei den Aufzeichnungen übrigens nicht um ein Fahrtenbuch handeln. Es genügen formlose und glaubhafte Aufzeichnungen (FG Nürnberg 23.1.20, 4 K 1789/18).

     

    PRAXISTIPP | Kleiner Wermutstropfen an diesem Antrag auf nachträgliche Neuberechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist, dass zwar die Lohnsteuer nachträglich reduziert werden kann, nicht jedoch die zu hoch abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (Besprechung des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23.8.18, Abruf-Nr. 215760).

     

    Variante 2: Anpassung im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren

    Der Arbeitgeber darf während des Jahres nur entweder die 0,03 %-Regelung oder die 0,002 %-Regelung bei Ermittlung des geldwerten Vorteils im Lohnsteuerabzugsverfahren anwenden. Zur Senkung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung kann es durchaus empfehlenswert sein, rückwirkend ab Januar 2020 die 0,002 %-Regelung anzuwenden, wenn wegen der Corona-Krise zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen 2020 an nicht mehr als 180 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen wird.

     

    In diesem Fall muss der Arbeitnehmer für die zu ändernden Monate der Lohnsteueranmeldungen und für die nachfolgenden Monate kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich festhalten, an welchen Tagen er den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Diese Aufzeichnungen muss der Arbeitgeber im Lohnkonto festhalten.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 469 | ID 46629233

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