· Fachbeitrag · COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)
Folgen des COVInsAG für Unternehmer, Kreditgeber, Geschäftspartner und Berater
von RA StB Detlef Leyh, ltd. Regierungsdirektor a. D., Lüdinghausen
| Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz ist Teil des im März 2020 erlassenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, mit dem den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Deutschland begegnet werden soll. |
1. Ziele des COVInsAG und Bedeutung für denSteuerberater
Die Entwicklung zeigt, dass die Pandemie noch nicht unter Kontrolle ist und zu erheblichen Beeinträchtigungen der Unternehmen führen kann. Es war daher zu begrüßen, dass der Gesetzgeber schon früh mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Folgenabmilderungsgesetz, BGBl I 20, 569) reagiert und versucht hat, die gravierenden persönlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie wie etwa durch die für die Monate April bis Juni 2020 eingeräumten Leistungsverweigerungsrechte für bestimmte Dauerschuldverhältnisse und einen begrenzten Kündigungsschutz für Mietverhältnisse abzufedern.
Einer der Schwerpunkte des COVID-19-Folgenabmilderungsgesetz ist das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ (abgekürzt „COVInsAG“). Das Gesetz wurde am 27.3.20 erlassen und ist am 1.3.20 in Kraft getreten. Durch das Gesetz soll Unternehmen die aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, geholfen werden. Insbesondere soll ihnen die Zeit gegeben werden, die unterschiedlichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, deren Inanspruchnahme teilweise nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand erfordert, in Anspruch zu nehmen, ohne in die Insolvenz abzurutschen.
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