· Fachbeitrag · Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Obacht bei der Veröffentlichung von Arbeitnehmerdaten unter der neuen DSGVO
| Veröffentlichungen im Unternehmen gibt es viele, sei es berufliche Kontaktdaten im Internet, Fotos, Geburtstagslisten, öffentliche Kalender etc. Doch alle diese Daten haben auch eines gemeinsam: Sie sind auch personenbezogene Daten und unterfallen der DSGVO. |
Berufliche Kontaktdaten im Internet
Fast jeder ist davon betroffen: Die eigenen Kontaktdaten mit Foto stehen im Internet, damit Kunden und Interessenten schnell und unkompliziert mit dem Arbeitnehmer in Kontakt treten können. Diese personenbezogenen Daten betreffen gleich mehrere Grundsätze nach Art. 5 und 6 DSGVO.
Sind diese Kontaktdaten für die Ausübung des Jobs erforderlich (zum Beispiel bei Außendienstlern, Kundenberatern, Empfangsassistenten oder der Assistentin der Geschäftsführung) ist häufig von einer gesonderten Einwilligung abgesehen worden. Es kann jedoch in keinem Fall schaden, sich eine schriftliche Einwilligung zu holen.
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