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  • Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Steuern sparen durch Einkünfteübertragung auf Kinder - Zuwendungsnießbrauch als Gestaltungsalternative

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Die Verlagerung von positiven, bei den Eltern möglicherweise dem Spitzensteuersatz unterliegenden Einkünften auf ansonsten einkommenslose Kinder ist selbst bei minderjährigen Kindern unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen möglich und kann zu nicht unerheblichen Steuerersparnissen führen. |

     

    Handelt es sich bei den in Rede stehenden Einkünften um solche aus Vermietung und Verpachtung, steht bei einer beabsichtigten Einkünfteverlagerung regelmäßig auch die Frage der Vermögensübertragung auf den Abkömmling im Raum. Dies ist jedoch nicht unbedingt erforderlich, denn eine Einkünfteverlagerung von den Eltern auf den Abkömmling kann auch durch die Einräumung eines - zeitlich beschränkten - Zuwendungsnießbrauchs erfolgen, d. h., ohne das Eigentum an dem Objekt zu übertragen.

     

    Beachten Sie | Beim Zuwendungsnießbrauch räumt der Eigentümer einem Dritten ein Nutzungsrecht ein und begibt sich selbst damit der Einkunftserzielung, die nun auf den Nießbraucher übergeht. Allerdings ist zu beachten, dass der (unentgeltlich bedachte) Nießbraucher weder das Gebäude noch das unentgeltlich erworbene Nutzungsrecht abschreiben kann (BFH 24.4.90, IX R 9/86, BStBl II 90, 888). Auch der Eigentümer ist nach Einräumung des Nießbrauchs nicht mehr zur Abschreibung des Gebäudes berechtigt, da er keine Einkünfte mehr erzielt. Dies hat zur Folge, dass die Gebäudeabschreibung letztlich von niemandem mehr steuerlich geltend gemacht werden kann.