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  • · Fachbeitrag · Die Krise ohne Nachfolgekrisen bewältigen

    Diese Fehlerquellen sollten Mandanten aufgrund der Corona-Krise vermeiden

    | Seit der Corona-Krise herrscht bei vielen Ihrer Mandanten sicherlich auch ein Ausnahmezustand. Das weiß auch das Finanzamt und drückt zumindest aktuell beide Augen zu, wenn ein Steuerzahler in finanziellen Schwierigkeiten ist oder seinen steuerlichen Pflichten wegen anderer Prioritäten im Betrieb nur zögerlich nachkommt. Doch finden Jahre später Betriebsprüfungen für das Jahr 2020 statt, ist ungewiss, ob die Finanzämter für dieses Ausnahmejahr weiterhin großzügig über steuerliche Verfehlungen hinwegsehen. Wohl eher nicht. Deshalb hier einige typische Fehlerquellen, die Ihre Mandanten aktuell vermeiden sollten. |

     

    Investitionsabzugsbetrag I: Im Dreijahreszeitraum investieren

    Hat ein Mandant im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG von seinem Gewinn abgezogen, müsste er trotz Corona-Krise und trotz schlechter wirtschaftlicher Situation im Jahr 2020 investieren. Denn wird nicht investiert, wird das Finanzamt den Steuerbescheid des Jahres 2017 ändern und den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend versagen. Neben Steuernachzahlungen drohen in diesem Fall auch vermeidbare Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

     

    Beachten Sie | Unternehmer bekommen ausnahmsweise einen Aufschub um ein Jahr. Das bedeutet: Es wird nicht beanstandet, wenn die Investition in solchen Fällen statt 2020 erst bis zum 31.12.2021 erfolgt.