· Fachbeitrag · E-Mobilität
Fortsetzung der Förderung von E-Lastenfahrrädern
Die Investition in gewerblich genutzte E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger wird weiterhin staatlich finanziell unterstützt. Förderanträge können seit dem 1.10.2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Hier stellt sich die Frage: Wie sind solche Förderbeiträge bzw. Zuschüsse des Staats steuerlich zu behandeln? Antwort: Unternehmer, die diese Förderung in Anspruch nehmen, haben steuerlich ein Wahlrecht. |
Erhält ein Unternehmer für Investitionen in E-Lastenfahrräder oder in E-Lastenanhänger einen Zuschuss der BAFA, besteht steuerlich nach Richtlinie 6.5 Abs. 2 EStR folgendes Wahlrecht:
- Betriebseinnahme: Ein Unternehmer kann den staatlichen Zuschuss als Betriebseinnahme erfassen. In diesem Fall berührt der Zuschuss nicht die Anschaffungskosten und somit auch nicht die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
- Minderung Anschaffungskosten: Alternativ zur Erfassung des Zuschusses als Betriebseinnahme kann der Unternehmer die Anschaffungskosten um den Zuschuss mindern. Dadurch mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
MERKE | Was in der Praxis häufig übersehen wird: Unternehmer, die E-Lastenfahrräder anschaffen, können neben der regulären Abschreibung auch eine 50%ige Sonderabschreibung geltend machen (§ 7c EStG). Die Sonderabschreibung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die der Sonderabschreibung zugrunde liegenden Anschaffungskosten sowie Angaben zu den in den Absätzen 1 bis 3 des § 7c EStG enthaltenen Voraussetzungen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt (§ 7c Abs. 4 EStG). |
Fundstelle
- BAFA, PM v. 27.9.24