· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen - die sog. „Lizenzschranke“
von Dr. Hans-Peter Roth, LL.M., Dresden
| Am 2.6.2017 hat der Bundesrat dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zugestimmt, sodass die sogenannte „Lizenzschranke“ in Kraft treten kann. Das Gesetz zielt auf die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Lizenzzahlungen, wenn die Einnahmen bei dem Lizenzgeber im Ausland aufgrund eines steuerlichen Präferenzregimes sehr niedrig besteuert werden („Patent-/Lizenzbox“). Entsprechende Maßnahmen waren im Rahmen der Aktionspunkte des OECD/G20-Projekts zur Bekämpfung der internationalen Steuervermeidung und -gestaltung (BEPS) diskutiert und beschlossen worden. Eine Vorzugsbesteuerung für Lizenzeinnahmen wurde in der jüngsten Vergangenheit in den Medien vor allem aus Irland bekannt. Aber auch in anderen europäischen Ländern bestehen entsprechende Präferenzregime (vgl. BT/Drs. 18/1238, 2). |
Hintergrund: Steuervermeidung durch „Lizenzboxen“
Vor allem multinationale Konzerne nutzen steuerliche Präferenzregime für Einkünfte aus geistigem Eigentum zur Steuerminimierung. Dabei werden immaterielle Vermögensgegenstände auf eine Gesellschaft in einem entsprechenden Präferenzregime übertragen. Diese Gesellschaft fungiert dann als Lizenzgeber, wobei die Lizenzeinnahmen einer Vorzugsbesteuerung in diesem Land unterliegen. Der Lizenznehmer hingegen mindert umgekehrt seine Steuerbelastung durch Abzug der Lizenzaufwendungen als Betriebsausgabe. Dadurch kann konzernweit die Steuerbelastung minimiert werden. Ob entsprechende Präferenzregime auch gleichzeitig zu einer stärkeren Ansiedlung von forschungsintensiven Unternehmen führen, ist fraglich, da dies die Mobilität einer Reihe von Faktoren voraussetzt.
Im Rahmen des OECD/G20 Projekts gelang es den beteiligten Ländern nicht, sich auf eine vollständige Abschaffung dieser Präferenzregime zu einigen. Im Rahmen des BEPS-Projekts („Base-erosion and profit-shifting“) wurden in Aktionspunkt fünf Vorgaben formuliert unter denen künftig solche Lizenzboxen zulässig sein sollen. Dies ist nach dem sogenannten Nexus-Ansatz nur dann der Fall, wenn die Unternehmen eine eigene substanzielle Geschäftstätigkeit und eigene Forschungs- und Entwicklung betreiben, für die entsprechende Aufwendungen entstehen. Alle nicht nexus-konformen Präferenzregime müssen von den beteiligten Staaten bis 30.6.2021 abgeschafft oder angepasst werden. Zudem sieht der BEPS Abschlussbericht vor, dass seit 30.6.2016 keine neuen Präferenzregime ohne „Nexus-Ansatz“ mehr zulässig sind.
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