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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Erbschaftsteuer als Masseverbindlichkeit

    | Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dürfen Steuerbescheide, die Insolvenzforderungen betreffen, nicht mehr ergehen. Das folgt aus § 251 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die Insolvenzforderungen sind, nach Insolvenzeröffnung nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend gemacht werden dürfen. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können dagegen gegen den Insolvenzverwalter nur festgesetzt werden, wenn sie Masseverbindlichkeiten und keine Insolvenzforderungen sind. Streitig war, ob Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung zu einer Insolvenzforderung oder zu einer Masseverbindlichkeit führt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Das Insolvenzverfahren wurde im April 2010 eröffnet. Der Insolvenzschuldner ist Alleinerbe der im Oktober 2010 verstorbenen Erblasserin. Er nahm die Erbschaft im Mai 2012 an. Das FA setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger als Insolvenzverwalter fest und forderte ihn zur Zahlung auf. Der Kläger legte Einspruch ein mit der Begründung, bei der Erbschaftsteuer handele es sich um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Masseverbindlichkeit. Sie dürfe daher nicht gegen ihn als Insolvenzverwalter festgesetzt werden.

     

    Entscheidung

    Die Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung ist Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO und als solche gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen, so der BFH. Die Erbschaftsteuer erfülle alle Voraussetzungen einer Erbfallschuld. Denn sie entstehe allein aus Anlass des Erbfalls und ohne Zutun des Erben. Unerheblich sei dabei, dass die Erbschaftsteuer gegen den Erben persönlich und nicht gegen den Nachlass als solchen festgesetzt wird. Dadurch unterscheide sich die Erbschaftsteuer nicht von anderen Erbfallschulden wie z. B. Beerdigungskosten, die in der Person des Erben entstehen und die im Falle der Nachlassinsolvenz ebenfalls als Nachlassinsolvenzforderungen geltend zu machen sind.

     

    Erläuterungen

    Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass zunächst vorläufig in die Insolvenzmasse. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht nicht dem Insolvenzverwalter, sondern ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO). Hat der Insolvenzschuldner die Erbschaft angenommen, tritt hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse. Vor diesem Hintergrund entsteht die Erbschaftsteuer ohne Zutun des Erben allein durch den Erbfall.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44876520