· Fachbeitrag · Ertragsteuern
BMF äußert sich zu Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale
von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer angepasst. Da das häusliche Arbeitszimmer nur noch steuerlich abzugsfähig ist, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, gewinnt die Homeoffice-Pauschale in der Praxis an Bedeutung. Insoweit haben sich bereits einige Zweifelsfragen ergeben. Das BMF hat nun mit Schreiben vom 15.8.2023 Stellung bezogen und Einzelfragen beantwortet. |
Regelung bis zum VZ 2022
Infolge der Coronakrise wurde für die Jahre 2020 bis 2022 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG für Steuerpflichtige eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Die Pauschale betrug 5 EUR täglich, maximal 600 EUR pro Jahr und war immer dann als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn an einem Tag sämtliche betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice erbracht wurden. Ein zeitlicher Mindestumfang war zwar nicht vorgesehen. An Tagen, an denen sowohl im Homeoffice gearbeitet als auch die auswärtige erste Tätigkeitsstätte (z. B. Firma, Büro) aufgesucht oder eine Tätigkeit im Außendienst (z. B. ein Kundenbesuch oder Fortbildung) wahrgenommen wurde, ließ sich die Pauschale aber nicht absetzen.
Zur Erinnerung: Die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale gelten sowohl für die Gewinn- als auch für die Überschusseinkünfte. Das gilt auch ab dem VZ 2023.
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