· Fachbeitrag · Fördermittelberatung
Anträge auf Festsetzung der Forschungszulage seit 1. April möglich
| Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die Anträge auf Festsetzung dieser Zulage seit 1.4.2021 über das Online-Portal „Mein ELSTER“ gestellt werden können. Wir haben für Sie die wichtigsten Infos rund um die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung zusammengestellt, sodass Sie hinsichtlich einer möglichen Förderberatung Ihrer Mandanten auf dem Laufenden sind. |
Grundsätze zur Forschungszulage
Die Voraussetzungen zur Forschungszulage sind im Forschungszulagengesetz (FZulG) zu finden, das bereits zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist. Unternehmen, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung haben, können für jedes Wirtschaftsjahr eine Forschungszulage beantragen. Der bisherige Höchstbetrag der Förderung von 500.000 EUR wurde wegen der Coronakrise im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes auf 1 Mio. EUR erhöht. Die Forschungszulage wird dem Unternehmen nicht direkt ausbezahlt, sondern erfolgt im Wege der Steueranrechnung im Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid.
Anspruchsberechtigte für die Beantragung der Forschungszulage
Die Forschungszulage kann von Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften oder von Mitunternehmerschaften beantragt werden.
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