· Nachricht · Frage der Verfassungsmäßigkeit
Neue Vorläufigkeit zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste
Erzielt ein Aktionär aus dem Verkauf von Aktien Verluste, ist nach derzeitiger Rechtslage nur eine Verrechnung mit Aktiengewinnen möglich. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist nicht möglich. Der BFH hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (anhängig beim BVerfG unter 2 BvL 3/21). |
In dem Beschluss heißt es:
„Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 vom 14.8.2007 (BGBl 2007 I, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.“
PRAXISTIPP | In gleichgelagerten Fällen muss nun kein Einspruch mehr gegen die betreffenden Steuerbescheide eingelegt werden. Die Steuerbescheide ergehen hinsichtlich dieser vom Bundesverfassungsgericht zu klärenden Frage nun vorläufig nach § 165 AO (BMF 31.1.22, IV A 3 ‒ S 0338/19/10006 :001). |
Fundstelle
- BFH 17.11.20, VIII R 11/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 222765