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  • · Fachbeitrag · Fragliches „Flächen-Lage-Modell“ durch Länderöffnungsklausel

    Ist das Niedersächsische Grundsteuergesetz am Ende verfassungswidrig?

    von Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M., RA/FAStR und Thomas Rennar, Dipl.-Finw. (FH)

    Das verkehrswertorientierte Bundes-Modell zur Grundsteuerreform bestimmt die steuerliche Berichterstattung und wird für umfangreiche, praktische Neuerungen sorgen. So wurden neben den Kernregelungen der Erhebung der Grundsteuer auch signifikante Änderungen am Bewertungsgesetz vorgenommen. Dieser Beitrag beleuchtet das bislang weniger beachtete „Flächen-Lage-Modell“ des Landes Niedersachsen.

     

    Praktische Hintergründe

    Gesetzgeberische Erwägungen zur Reformierung der Grundsteuer

    Eine Fortgeltung des alten Rechts ist längstens bis zum 31.12.2024 möglich, da die bisherige Einheitsbewertung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG 10.4.18, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, DStR 18, 8) bereits im Jahr 2018 als verfassungswidrig eingestuft worden ist.

     

    Die Kläger der Ausgangsverfahren beziehungsweise Beschwerdeführer waren Eigentümer von bebauten Grundstücken in verschiedenen „alten“ Bundesländern, welche jeweils vor den Finanzgerichten gegen die Festsetzung des Einheitswertes ihrer Grundstücke vorgegangen sind.