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Künstlersozialabgabe bleibt in 2019 stabil
| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2019 bei 4,2 % liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündet. |
Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.
Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), an eine GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht abgabepflichtig. Weiterführende Informationen zur Abgabepflicht und -freiheit (u. a. Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR) erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.
Fundstelle
- Künstlersozialabgabe-Verordnung 2019 vom 23.8.18, BGBl I 2018, 1348
Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 837 | ID 45547656