· Nachricht · Geldwäschegesetz
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer unterliegen den Pflichten des Geldwäschegesetzes
Die WPK macht darauf aufmerksam, dass zu den Pflichten des GwG auch die demnächst zu erfüllende Pflicht zur Registrierung bei dem Verdachtsmeldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) „goAML“ gehört (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). |
Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und betrifft alle WP/vBP. Die Registrierung bei „goAML“ ermöglicht nicht nur die unverzögerte Abgabe von Verdachtsmeldungen, die FIU stellt dort auch viele hilfreiche Informationen zur Geldwäschebekämpfung zur Verfügung.
Die Registrierung ist mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1.1.2024 verpflichtend (§ 59 Abs. 6 GwG). Da noch nicht bekannt ist, ob der neue Informationsverbund der FIU bereits vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wird, empfiehlt die WPK sich frühzeitig zu registrieren.
Fundstelle
- WPK, Mitteilung vom 10.1.23