Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

    Lohnsteuerliche Änderungen 2021 im Überblick

    | Seit dem 1.1.2021 gelten lohnsteuerlich zahlreiche Neuerungen, die Steuerberater und deren Mandanten bei Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer für Mitarbeiter beachten müssen. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Neuregelungen für das Steuerjahr 2021. |

    Zweites Familienentlastungsgesetz

    Im zweiten Familienentlastungsgesetz wurden der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes angepasst.

     

    Grundfreibetrag

    Der Grundfreibetrag wurde 2021 von 9.408 EUR auf 9.744 EUR für Ledige angehoben. Für zusammenveranlagte Ehegatten oder Partner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft beträgt der Grundfreibetrag 2021 19.488 EUR.

     

    Kinderfreibetrag & Co.

    Das Kindergeld erhöht sich für jedes Kind ab 1.1.2021 um 15 EUR. Der Kinderfreibetrag erhöht sich je Elternteil von bislang 2.586 EUR auf 2.730 EUR im Jahr 2021. Auch der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhöht sich 2021 von bisher 1.320 EUR je Elternteil auf jetzt 1.464 EUR.

    Jahressteuergesetz 2020

    Das Jahressteuergesetz 2020, das ursprünglich am 27.11.2020 beschlossen werden sollte, wurde mit verschiedenen Änderungen am 16.12.2020 vom Bundestag und am 18.12.2020 endgültig vom Bundesrat beschlossen. Der ursprüngliche Referentenentwurf sowie der ursprüngliche Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 wurde vom Finanzausschuss des Bundestags erheblich überarbeitet (siehe Jahressteuergesetz 2020; Drucksache 746/20).

     

    Anhebung Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale

    Einnahmen können nach § 3 Nr. 26 EStG ab dem 1.1.2021 bis zu einem Betrag von 3.000 EUR (bisher 2.400 EUR) steuerfrei ausgezahlt werden, wenn es sich um Einnahmen aus

    • nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
    • nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
    • der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen handelt.

     

    Die zusätzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit können neben dem Gesetzestext aus den Lohnsteuerrichtlinien (R 3.36 LStR) und den Lohnsteuerhinweisen (H 3.26 LStH) entnommen werden.

     

    Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG wurde im Jahressteuergesetz 2020 von bislang 720 EUR ab 1.1.2021 auf 840 EUR angehoben.

     

    Verlängerung der Steuerbefreiung der Arbeitgeber-Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

    Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nr. 28a EStG steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen.

     

    Diese steuerfreien Zuschüsse, die im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz für Zahlungen in der Zeit zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 eingeführt wurden, wurden durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum 31.12.2021 verlängert.

     

    Solche Zuschüsse unterliegen nach einer Ergänzung in § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. zum Saison-Kurzarbeitergeld im Lohnkonto aufzeichnen (§ 41 Abs. 1 Satz 4 EStG). Diese Zuschüsse sind in der Lohnsteuerbescheinigung unter Nr. 15 zu erfassen.

     

    PRAXISTIPP | Die ursprüngliche Gesetzesänderung zur Steuerfreistellung solcher Arbeitgeber-Zuschüsse nach § 3 Nr. 28a EStG trat erst im Juni 2020 in Kraft, galt jedoch bereits für Zuschüsse ab dem 1.3.2020. Wurden die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. zum Saison-Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber in den Anmeldungszeiträumen März 2020 bis Juni 2020 bereits abgerechnet und lohnsteuerpflichtig behandelt, sind diese Zahlungen nun rückwirkend steuerfrei. Eine Korrektur der Lohnsteueranmeldungen für diese Monate ist nach § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich.

     

    Verlängerung für die steuerfreie Corona-Prämie

    Möchte ein Arbeitgeber einen von der Corona-Krise betroffenen Arbeitnehmer finanziell stärken, kann er die steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG i. H. v. bis zu 1.500 EUR auszahlen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit dieser Beihilfe bzw. Unterstützungsleistung war unter anderem, dass diese zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Prämie im Zeitfenster zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 geleistet wird.

     

    Im Jahressteuergesetz 2020 wurde der Begünstigungszeitraum nun ausgedehnt. Die Corona-Prämie ist danach bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei, wenn sie zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.6.2021 geleistet wird.

     

    PRAXISTIPP | Diese Fristverlängerung könnte fehlerhaft interpretiert werden. Diese Änderung führt nicht dazu, dass Beihilfezahlungen in den Jahren 2020 und 2021 i. H. v. jeweils 1.500 EUR steuerfrei an den von der Corona-Krise betroffenen Arbeitnehmer gezahlt werden. Im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30.6.2021 bleibt insgesamt nur ein Betrag von 1.500 EUR steuerfrei. Diese Neuregelung soll Arbeitgebern lediglich mehr Zeit verschaffen, diese steuerfreie Prämie auszuzahlen.

     

    Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen

    Zahlreiche Arbeitgeberleistungen sind nur dann steuerfrei oder steuerbegünstigt, wenn diese Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Die Richter des BFH kippten die fiskalische Auffassung der Finanzverwaltung zu der Frage, wann diese Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfüllt ist und wann nicht (BFH 1.8.19, VI R 21/17 und VI R 40/17).

     

    Auf diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung reagierte das BMF mit einem Nichtanwendungserlass (BMF 5.2.2020, IV C 5 ‒ S 2334/19/10017:002).

     

    Im Jahressteuergesetz 2020 wird nun erstmals zur Verhinderung neuer negativer BFH-Urteile eine Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen festgelegt. Danach gilt eine Arbeitgeberleistung als zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldet, wenn

     

    • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
    • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
    • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
    • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

     

    Diese Neuregelung ist auf alle steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen, bei denen das Zusätzlichkeitserfordernis maßgeblich ist, anzuwenden, die dem Arbeitnehmer für Lohnsteueranmeldungszeiträume nach dem 31.12.2019 zugewendet wurden oder werden.

     

    Fehlende Identifikationsnummer: Arbeitgeber kann Bescheinigung anfordern

    Wurde einem Arbeitnehmer, der in Deutschland aufgrund seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Aufenthalts unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer nicht elektronisch abrufen.

     

    Auf Antrag hat das Wohnsitzfinanzamt in diesem Fall eine (Papier-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahrs auszustellen (§ 39e Abs. 8 Satz 1 EStG).

     

    Im Jahressteuergesetz 2020 ist in § 39e Abs. 8 Satz 2 EStG erstmals geregelt, dass diese Bescheinigung auch der Arbeitgeber beantragen kann, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Abs. 1 AO bevollmächtigt hat.

     

    PRAXISTIPP | Da § 39 Abs. 3 Satz 5 EStG auf § 39e Abs. 8 EStG verweist, gilt diese neue Antragsmöglichkeit für Arbeitgeber nicht nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 EStG, sondern auch für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 bis 4 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und für nach § 1 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.

     

    Pauschalierung der Freifahrtberechtigungen von Soldaten

    Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG kann ein Arbeitgeber die Lohnsteuer für die in dieser Gesetzespassage enthaltenen Sachverhalte mit einem Pauschalsteuersatz erheben.

     

    Im Jahressteuergesetz 2020 wird in einem neuen § 40 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 EStG geregelt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % für Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Abs. 6 des Soldatengesetzes erhalten, erheben darf. Diese Neuregelung soll erstmals auf Freifahrten Anwendungen finden, die nach dem 31.12.2020 gewährt werden.

     

    PRAXISTIPP | Für solche pauschal besteuerten Bezüge soll eine Minderung der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbaren Werbungskosten beim Soldaten unterbleiben.

     

    Anhebung maximaler BAV-Förderbetrag

    Leistet ein Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn mindestens einen Betrag von 240 EUR im Kalenderjahr an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, betrug der BAV-Förderbetrag bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen nach § 100 EStG bisher mindestens 72 EUR (30 % von 240 EUR) pro Kalenderjahr und höchstens 144 EUR (30 % von 480 EUR). Mit dieser Regelung sollten vor allem Geringverdiener mit einem monatlichen Arbeitslohn bis zu 2.200 EUR gefördert werden.

     

    Um den Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener attraktiver zu machen, wird der BAV-Förderbetrag von bisher 144 EUR auf 288 EUR erhöht (§ 100 Abs. 2 Satz 1 EStG). Damit werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Beiträge des Arbeitgebers bis maximal 960 EUR (960 EUR × 30 % = 288 EUR) gefördert.

     

    Beiträge des Arbeitgebers, die mit dem BAV-Förderbetrag gefördert werden, sind nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei. Bisher waren nur Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 480 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Dieser Höchstbetrag wird auf 960 EUR angehoben (§ 100 EStG in der Fassung des „Grundrentengesetzes“ vom 12.8.20).

     

    PRAXISTIPP | Diese Neuregelung im Jahressteuergesetz 2020 wird übrigens rückwirkend ab dem 1.1.2020 angewandt.

     

    Anhebung der Arbeitslohngrenze für Geringverdiener

    Von den (Neu)Regelungen des BAV-Förderbetrags sollen vor allem Geringverdiener profitieren und dazu animiert werden, im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung für die Zeit des Ruhestands vorzusorgen. Bislang ging man bei einem Arbeitslohn von bis zu 2.200 EUR davon aus, dass ein Steuerzahler Geringverdiener ist.

     

    In § 100 Abs. 3 Nr. 3 wird diese Arbeitslohngrenze nun angepasst. Geringverdiener im Sinne dieser Vorschrift ist danach, wer einen monatlichen Arbeitslohn von nicht mehr als 2.575 EUR bezieht (§ 100 EStG in der Fassung des „Grundrentengesetzes“ vom 12.8.20).

     

    PRAXISTIPP | Auch diese Vorschrift kommt rückwirkend ab dem 1.1.2020 zur Anwendung.

     

    Weitere lohnsteuerliche Änderungen im Jahressteuergesetz 2020 im Kurzüberblick

    Folgende lohnsteuerliche Änderungen im Jahressteuergesetz sind noch erwähnenswert:

     

    • Outplacementberatung: Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung erbrachte Beratungsleistungen für aus dem Betrieb ausscheidende Arbeitnehmer sind nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei. Diese Regelung gilt ab dem Veranlagungsjahr 2020.

     

    • Sachbezugsfreigrenze: Sachbezüge können einem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen i. H. v. bis zu 50 EUR im Monat steuerfrei zugewendet werden (bisher 44 EUR im Monat). Diese Neuregelung gilt allerdings erst ab dem Veranlagungszeitraum 2022.

     

    • Entlastungsbetrag: Der ursprüngliche Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende wurde aufgrund der Corona-Krise von 1.908 EUR auf 4.008 EUR zeitlich befristet angehoben. Diese steuerlich höhere Entlastung gilt jedoch nach einer Klarstellung im Jahressteuergesetz künftig zeitlich unbefristet.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 79 | ID 47057543

    Beitrag anhören