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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Auswirkungen des Inflationsausgleichsgesetzes

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    Der Gesetzgeber hat das „Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz ‒ InflAusG)“ vom 8.12.2022 verabschiedet (BGBl I Nr. 49, 2230 vom 13.12.22). Die darin z. T. ab 2022 wirksamen Maßnahmen zum Einkommensteuerrecht, Solidaritätszuschlag und Kindergeld ergeben ein gesamtstaatliches Entlastungs- bzw. Fördervolumen von 33,1 Mrd. EUR in der vollen Jahreswirkung. Davon profitieren rd. 48 Mio. steuerpflichtige Bürger (Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständige und selbsthaftende Unternehmer). In diesem Beitrag wird neben der Darstellung der einzelnen Neuregelungen untersucht, ob der von der Bundesregierung propagierte Ausgleich der Effekte der kalten Progression erreicht worden ist.

     

    Änderungen des Einkommensteuergesetzes

    Das Einkommensteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 8.10.2009 (BGBI, 3366, 3862), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 19.10.2022 (BGBI, 1743) geändert worden ist, wurde durch das Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) vom 8.12.2022 (BGBl, 2230) wie folgt geändert. Zum besseren Erkennen der Neuregelungen sind diese in Kursivschrift dargestellt:

     

    Zu: Freibeträge für Kinder (§ 32 EStG)

    Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag ab 1.1.2022 von 2.810 EUR, ab 1.1.2023 von 3.012 EUR und ab 1.1.2024 von 3.192 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.464 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.