· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Bundes-Notbremse ab 23.4.2021 in Kraft: Wichtige Änderungen im Überblick
| Nachdem der Bundestag am 21.4.2021 den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten „Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Drucks. 19/28444) mehrheitlich angenommen hatte, billigte auch der Bundesrat in seiner Sondersitzung am 22.4.2021 dieses Gesetzesvorhaben (Drucks. 315/21 ‒ Beschluss). Mit diesem Gesetz wurden Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie im Dritten und Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgenommen. Noch am gleichen Tag erfolgte die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl I, 802), sodass die Neuregelungen im IfSG am 23.4.2021 in Kraft getreten sind. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes. |
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
1. Vorbemerkung
Da in der Konferenz der Ministerpräsidenten und der Kanzlerin am 3.3.2021 keine Einigung über bundeseinheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der dritten Corona-Welle erzielt werden konnte, legte die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vor. Mit dem im Eiltempo auf den parlamentarischen Weg gebrachten inhaltsgleichen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen wurden zwei wesentliche Lücken im bisher geltenden Infektionsschutzgesetz geschlossen: Zum einen ist eine bundesweit verbindliche Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 eingeführt worden, zum anderen wurde die Bundesregierung ermächtigt, zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen.
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