· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Bundesrat stimmt Heizkostenverordnung zu
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
Aufgrund des § 6 Abs. 1 bis 5 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8.8.2020 (BGBl I, 1728) hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Heizkostenabrechnung vorgelegt (Drucks. 643/21). Damit folgt die Regierung der Vorgabe in der EU-Richtlinie 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 156 v. 19.6.18, 75). Der Bundesrat hat am 5.11.2021 diesem Regierungsentwurf unter der Bedingung zugestimmt, dass die Verordnung mit ihren Auswirkungen auf Mieter bereits drei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert wird. Setzt die Bundesregierung diese Forderung um, kann die Verordnung, wie geplant, am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. |
Wesentliche Neuregelungen der Heizkostenverordnung
Der Entwurf der Heizkostenverordnung enthält u. a. Verpflichtungen zur Fernablesbarkeit von messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zu Abrechnungsinformationen. Die geänderte Energieeffizienzrichtlinie enthält keine technische Definition, was fernablesbare Geräte sind. Sie gibt allerdings vor, dass für die Ablesung fernablesbarer Geräte kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen oder Einheiten erforderlich ist. Es steht den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten. Aus § 5 Abs. 2 bis 6-neu ergeben sich im Einzelnen folgende Regelungen:
Ablesen aus der Ferne
Neu installierte Zähler müssen aus der Ferne ablesbar sein. Bestehende Zähler müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Damit würde das Ablesen der Zählerstände vor Ort entfallen. Eine Ausnahme von der Installationspflicht gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Laut Begründung zur Heizkostenverordnung wären diese Voraussetzungen bei einem Gebäude gegeben, bei dem Materialien verbaut worden sind, die ein ordnungsgemäßes Funktionieren der verfügbaren drahtlosen Technik verhindern, und wo Alternativen mit Kabeln mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wären, beispielsweise bei einem hohen Anteil an Bewehrungsstahl in Wänden und Böden.
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