· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet ‒ Das Wichtigste im Überblick
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Der Deutsche Bundestag hat am 24.10.2019 den von der Bundesregierung eingebrachten „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)“ ‒ Drucks. 19/13959, 19/14076 ‒ angenommen, und der Bundesrat hat am 8.11.2019 dem Gesetzesvorhaben zugestimmt (Drucks. 538/19). Durch die beschlossenen Maßnahmen soll die Wirtschaft um über 1 Mrd. EUR jährlich entlastet werden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelungen. |
Maßnahmen im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz
Die Darstellung der nachfolgenden Einzelmaßnahmen folgt der Systematik des Gesetzes:
Einführung eines elektronischen Meldeverfahrens für Hotelgäste
Der bisher für eine Hotelübernachtung zu erstellende papiergebundene Meldeschein wird durch ein elektronisches Meldeverfahren ergänzt, wenn die beherbergte Person diesem Verfahren zustimmt. Entsprechende Regelungen ergeben sich aus § 29 Abs. 5 (neu) BMG i. V. m. § 30 Abs. 1, 2, 4 u. 5 BMG. Mit der Neuregelung in § 29 Abs. 5 BMG wird künftig eine ausschließlich elektronische Speicherung der gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 BMG zu erhebenden Daten zugelassen. Voraussetzung dafür ist die Speicherung mit einem elektronischen kartengebundenen Zahlungs- oder Reservierungsvorgang der beherbergten Person unter Anwendung einer starken Kundenauthentifizierung i. S. von § 1 Abs. 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).
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