· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Änderungen zum 1.1.2024
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz ‒ MoPeG) wird auch das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter Bezugnahme auf §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an aktuelle Bedürfnisse von GbR und deren Gesellschaftern angepasst. Nach der Einbringung des Gesetzesentwurfs in den parlamentarischen Prozess im Frühjahr 2021, Beschlüssen in Bundestag und Bundesrat sowie Verkündigung des Gesetzes am 10.8.2021 (BGBl I 21, 53, ausgegeben zu Bonn am 17.8.21, 3436-3482) steht nach dem Ende der Übergangszeit das Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 bevor. Der vorliegende Beitrag zeigt einige Folgen der Modernisierung des Rechtsrahmens, insbesondere für die GbR, auf. |
Ausgangslage: Rechtsanpassung an praktische Gegebenheiten
Der Rechtsrahmen der GbR, auch BGB-Gesellschaft, fußt seit vielen Jahrzehnten auf etablierten Grundlagen. Demnach ist die GbR eine „nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft“ , wobei in den Gesellschaftsverträgen eine Vielzahl an Gesellschaftszwecken vereinbar ist. Sowohl in der täglichen Praxis als auch in der Rechtsprechung existiert die GbR hingegen vielfach deswegen, weil sie dauerhaft angelegt einen Zweck verfolgt, der eben nur mit Teilnahme am Rechtsverkehr erreichbar ist ‒ ebenda bspw. als Unternehmen. Der Fokus des MoPeG liegt daher eben auch auf dem „Leitbild einer auf Dauer angelegten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (…), die (…) am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und hierfür durch Eintragung in ein Register mit Subjektpublizität ausgestattet werden kann.“
Im Folgenden soll auf einzelne Auswirkungen für die GbR durch das MoPeG eingegangen werden.
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