· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Neues zur Reform der Grundsteuer: Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz im parlamentarischen Verfahren
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Die Bundesregierung hat am 31.3.2021 den „Gesetzentwurf zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz ‒ GrStRefUG), BR-Drucks. 273/21, beschlossen und als besonders eilbedürftige Vorlage gem. Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG dem Präsidenten des Bundesrats zugeleitet. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause abgeschlossen werden. Für den 10.6.2021 ist die Beschlussfassung des Bundestags vorgesehen. Die entsprechende Sitzung des Bundesrats ist auf den 25.6.2021 terminiert. Die Änderungen des Bewertungsgesetzes (BewG) treten, mit Ausnahme der Regelung nach § 266 Abs. 5 BewG, am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Änderungsvorschriften nach dem Stand Ende Mai 2021. |
1. Zielsetzung der Neuregelungen nach dem GrStRefUG
Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuer-Reform sowie aufgrund der in letzter Zeit ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich dringender Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dem soll durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz abgeholfen werden, um damit eine rechtzeitige Umsetzung der Grundsteuerreform sowie eine verfassungskonforme und rechtssichere Bewertung für Zwecke der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer sicherzustellen.
2. Änderung des Bewertungsgesetzes (BewG)
Das BewG i. d. F. der Bekanntmachung vom 1.2.1991 (BGBl I, 230), das zuletzt durch Art. 30 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl I, 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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