· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) ab 1.12.2020 in Kraft
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Nachdem der Bundestag am 17.9.2020 den „Gesetzentwurf zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ‒ WEMoG)“ ‒ Drs. 19/18791 ‒ beschlossen hat, stimmte am 9.10.2020 auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zu ‒ Drs. 544/20. Mit diesem Gesetz wird das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in entscheidenden Punkten reformiert. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelungen, insbesondere des WEG. |
1. Vorbemerkung
Die letzte größere WEG-Reform, die zum 1.7.2007 in Kraft trat, führte zu dem Ergebnis, dass in der Folgezeit die sich durch das reformierte Recht ergebenden Fragen zum Teil durch höchstrichterliche Entscheidungen des BGH geklärt werden mussten. Nunmehr sind bekannte Schwachstellen des Wohnungseigentumsrechts durch das WEMoG beseitigt und darüber hinaus Regelungen zur Anpassung an gesellschaftliche, umweltpolitische und technische Entwicklungen umgesetzt worden. Grundlage für den Gesetzentwurf zum WEMoG bildete der von den Regierungsparteien 2018 geschlossene Koalitionsvertrag. Hier heißt es unter der Position IX. 1. Wohnraumoffensive u. a.:
„Wir werden die Regelungen des Wohnungseigentumsrechts reformieren und mit dem Mietrecht harmonisieren, um die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer über bauliche Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Barrierefreiheit, energetische Sanierung, Förderung von Elektromobilität und Einbruchschutz, zu erleichtern.“
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