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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Geänderte Zuständigkeiten für Billigkeitsmaßnahmen bei Sanierung

    | Die OFD NRW hat eine aktuelle Stellungnahme veröffentlicht. Darin werden die Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Gemeinden und der Finanzverwaltung erläutert, die durch die Einführung der Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung ( § 7b GewStG ) entstehen. |

     

    Hintergrund der Stellungnahme

    Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 wurde die verfahrensrechtliche Form der Sanierungsbegünstigungen (in den §§ 3a, 3c Abs. 4 EStG und § 7b GewStG) neu geregelt.

     

    Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne wurde mit dem sogenannten JStG 2018 rückwirkend zum 5.7.2017 in Kraft gesetzt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die Regelungen auch auf Altfälle (Schuldenerlass vor dem 9.2.2017, dem Tag der Veröffentlichung des Sanierungsbeschlusses des Großen Senats vom 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl II 2017, 393) anzuwenden (§ 52 Abs. 4a, Abs. 5 EStG-E).