· Nachricht · Grenzpendler
In Frankreich muss Kurzarbeitergeld versteuert werden
| Schlechte Nachricht für in Frankreich ansässige Beschäftigte deutscher Unternehmen. Wird diesen Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld bezahlt, wird dieses in Frankreich wie Arbeitslohn versteuert. Betroffenen Grenzpendlern bleibt damit vom Kurzarbeitergeld weniger übrig, als in Deutschland ansässigen Arbeitnehmern, bei denen das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts indirekt besteuert wird. |
Fundstelle
Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 944 | ID 46972921