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  • · Fachbeitrag · Grundsteuer

    Einheitsbewertung wird vom Bundesverfassungsgericht geprüft

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist mit der Prüfung befasst, ob die Einheitsbewertung des Grundbesitzes als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Dazu liegen dem Ersten Senat des BVerfG drei Richtervorlagen des BFH sowie zwei Verfassungsbeschwerden vor. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG am 16.1.2018 muss damit gerechnet werden, dass wesentliche Vorschriften des geltenden Bewertungsgesetzes nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. In dem folgenden Beitrag wird auf die geltende Rechtslage, auf die anhängigen Rechtsverfahren und auf Reformvorschläge eingegangen. |

     

    Geltende Rechtslage

    Gesetzliche Grundlage für die von den Gemeinden erhobene Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7.8.1973 (BGBl I, 965), das zuletzt durch Art. 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl I, 2794) geändert worden ist. Darüber hinaus finden sich in den Grundsteuer-Richtlinien (GrStR) vom 9.12.1978 (BStBl I, 553) entsprechende Verwaltungsanweisungen. Von besonderer Bedeutung ist das Bewertungsgesetz (BewG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1.2.1991 (BGBl I, 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.11.2016 (BGBl I, 2464) mit Wirkung vom 1.7.2016. Ergänzend dazu sind die Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) zu nennen.

     

    Steuergegenstand ist nach § 2 GrStG der Grundbesitz i. S. des BewG. Danach gelten als Grundbesitz: