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  • · Fachbeitrag · Grundsteuer

    Geänderte Fristen für die Abgabe von Änderungsanzeigen

    Haben sich bei der Grundsteuer nach dem Stichtag zum 1.1.2022 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück ergeben, die sich auf die bisherige Wertfeststellung auswirken können, müssen Grundstückseigentümer das gegenüber dem Finanzamt anzeigen.

     

    Gemeint sind folgende Änderungen:

     

    • Erstmalige Bebauung
    • Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume
    • Anbau, Umbau
    • Änderung der Nutzungsart (Ackerland wird zu Bauland)
    • Kernsanierung, Abriss

     

    Eine Änderungsanzeige in Form einer Grundsteuerwerterklärung ist dagegen nicht notwendig, wenn sich Änderungen bei den Eigentumsverhältnissen ergeben. Die Informationen über einen neuen Grundstückseigentümer erhalten die Finanzämter automatisch von den Grundbuchämtern.

     

    Neue Fristen beachten: Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz wies nun in einer Pressemitteilung vom 17.1.2025 darauf hin, dass neue Fristen zur Abgabe einer Änderungsanzeige zu beachten sind. Änderungen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eingetreten sind, mussten bis 31.12.2024 ans Finanzamt übermittelt werden. Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen sind bis zum 31.3.2025 zusammengefasst dem Finanzamt anzuzeigen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 306 | ID 50344932